| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schipper Group GmbH
Abteilung Schipper TechControl I. Allgemeines - Diese Bedingungen gelten für UVV-Prüfarbeiten, Sonderprüfungen, Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen an Gebäudeeinrichtungen, Anlagen Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Schipper Group GmbH, genannt Schipper TechControl.
- Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
- mit der Übertragung des Prüf-, Wartungs- oder Reparaturauftrages sowie UVV-Prüfungen gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Prüftätigkeiten, Funktionsprobe, Probefahrten und Probeein-sätzen als erteilt.
- Diese Bedingungen gelten bei allen Vertragsabschlussangeboten, Vertragsabschluss-annahmen und Auftragserteilungen, jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
II. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers - Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Gutachten-, Prüf-, Wartungs- oder Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Prüfung/Wartung/Reparatur oder das Gutachten zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um max. 20% überschritten werden.
- Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungs-gemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
- Wird vor der Ausführung der UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenenArbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.
III. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages - Mit der Beendigung oder Abnahme der UVV-Prüfung, Wartung, Reparatur oder dem Gutachten spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
- Die Schipper TechControl kann eine Vorauszahlung verlangen.
- Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Schipper TechControl bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
- Die Preiseverstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Mitwirkung des Auftraggebers - Bei Durchführung der Prüf-/Wartungs-/Reparaturarbeiten oder Erstellung eines Gutachtens hat der Auftraggeber dem Personal der Schipper TechControl auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur oder Erstellung eines Gutachtens obliegt dem Auftraggeber. - Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Prüfung zu sorgen.
- Der Leiter Technik Schipper TechControl ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Prüf-Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber an die Schipper TechControl mitzuteilen.
V. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers - Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
- Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der UVV-Prüfung/Wartung/ Reparatur oder Erstellung des Gutachtens von der Schipper TechControl betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten externen Hilfskräfte übernimmt die Schipper TechControl keine Haftung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Prüfung/Wartung/Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
- Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Prüf-/Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
- Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Prüf-, Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Prüfung/Erprobung notwendig sind.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Prüf-/Reparaturpersonals unverzüglich mit der Prüfung begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
- Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Schipper TechControl berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
- Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Schipper TechControl bleiben im Übrigen unberührt.
VI. Frist für die Durchführung der Prüfung/Wartung/Reparatur - Die Angaben über die Prüf-/Wartungsfristen beruhen auf gesetzliche Vorgaben und sind daher verbindlich. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Beinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Termine angemessen.
- Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der Schipper TechControl entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% vom Netto-Prüfpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Gewährt der Auftraggeber der in Verzug befindlichen Schipper TechControl eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Punkt XII. Ziffer 3 - nicht.
VII. Abnahme einer Prüfung/Wartung/Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber - Die Fertigstellung einer UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur hat die Schipper TechControl dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 1 Tag bei Prüfungen/Wartungen/Reparaturen zu erfolgen.
- Ist die UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
- Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist die Schipper TechControl berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.
VIII. Gefahrentragung und Transport - Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
- Der Hin- und Rücktransport des Prüfgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschäftigung auf dem Transport trägt.
- Wird vereinbarungsgemäß der Transport von der Schipper TechControl übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von der Schipper TechControl erfolgt.
- Die vom Auftraggeber zur UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden von der Schipper TechControl auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht - Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleiben, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung bei der Schipper TechControl.
- Die Schipper TechControl steht wegen seiner Forderungen aus dem Prüfvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Prüfgegenstand des auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüf-/Wartungs-/Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des zu prüfenden/wartenden/reparierenden Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an die Schipper TechControl ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für die Schipper TechControl jedoch nicht.
X. Altteile Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit der Schipper TechControl eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen. XI. Mängelansprüche - Die Schipper TechControl haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Prüf-/Wartungs-/Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Prüf-/Wartungs-/Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Ziffer 3. und Punkt XII. - ausgeschlossen.
- Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Prüfung, Reparatur oder Wartung. Die Feststellung solcher Mängel ist der Schipper TechControl unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung der Schipper TechControl UVV-Prüf-/Wartungs-/ Reparaturarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von der Schipper TechControl. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
- Lässt die Schipper TechControl - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlages der Nacherfüllung. Nur wenn die UVV-Prüfung/Wartung/Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Iteresse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
- Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Schipper TechControl, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
XII. Sonstige Haftung von der Schipper Group GmbH, Abt. Schipper TechControl und Haftungsausschuss - Wenn durch Verschulden von der Schipper TechControl der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Punkt XI. Ziffer 1. - 4. und Punkt XII. Ziffer 3. entsprechend.
- Bei von der Schipper TechControl schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet die Schipper TechControl. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Prüfung/Wartung/Reparatur.
- Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Schipper TechControl nur ersetzt:
- bei grobem Verschulden,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei der Schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus-sehbaren Schadens,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Schipper TechControl garantiert hat,
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. XIII. Gerichtsstand Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließender Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von der Schipper Group GmbH (Schipper TechControl) die den Vertrag abgeschlossen hat. Stand: 05.01. 2019 | |